1754) sowie eine kurze Schilderung über ein am 24. November 2021 mit dem Beschuldigten geführtes Konfrontationsgespräch (pag. 1752). Im Weiteren hat sich an den von der Vorinstanz festgehaltenen aktuellen Verhältnissen, abgesehen davon, dass der derzeitige Zuzugsort des Beschuldigten unbekannt ist (vgl. E-Mailnachricht vom 11. Februar 2022 der Fachstelle Bedrohungsmanagement; pag. 1779), nichts geändert (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1065): Der Beschuldigte hat eine schwierige Vergangenheit. Sein Vater ist AD.________ (Staatsbürger), die Mutter Schweizerin. Er hat drei jüngere Schwestern.