Dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 1751 f.), welcher infolge Kontaktverweigerung des Beschuldigten grösstenteils auf den Leumundsbericht vom 7. Juli 2021 (pag. 1753 ff.) verweist, ist sodann ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte jüngst mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten ist (pag. 1752 und pag. 1754) sowie eine kurze Schilderung über ein am 24. November 2021 mit dem Beschuldigten geführtes Konfrontationsgespräch (pag.