23.5 Täterkomponenten Die Erwägungen der Vorinstanz erachtet die Kammer als grösstenteils zutreffend. Es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1065 f.). 23.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zu den bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetragenen Vorstrafen des heute 26-jährigen Beschuldigten führte die Vorinstanz an (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1065): Der Beschuldigte weist bereits vier Vorstrafen auf. Die ersten beiden Urteile ergingen, als er erst 18 Jahre alt war, eines davon in AC.