Tätige Reue ist somit ausgeschlossen. Angesichts der beiden Anläufe des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass er den Privatkläger einfach liegen liess und somit von blossem Glück bzw. Zufall gesprochen werden muss, dass der Erfolg nicht eintrat, erscheint die beim Versuch sonst übliche Reduktion der Strafe vorliegend als übermässig. Angezeigt ist einzig eine Reduktion um knapp 2/5, was in casu 3 Jahren Freiheitsstrafe entspricht. 23.4.4 Fazit Tatverschulden Das Strafmass für die versuchte vorsätzliche Tötung beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe. 23.5 Täterkomponenten