Auch wenn der Beschuldigte zwar von sich aus abliess, liess er den Privatkläger bewusstlos am Boden liegen und damit seinem Schicksal überlassend zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits zwei Anläufe mit unterschiedlichen Tatmitteln unternommen, um den gefassten Vorsatz zu verwirklichen und das Delikt zur Vollendung zu bringen. Wie angeführt ging er auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf externe Anregung hin, zurück zum Tatort, welcher vom Privatkläger bereits verlassen worden war. Tätige Reue ist somit ausgeschlossen.