Auch wurde mittels Hospitalisierung und medizinischer Behandlung potentiell lebensbedrohenden Zuständen vorgebeugt. Objektiv gesehen lag die Möglichkeit eines Todeseintrittes zum tatsächlich eingetretenen Erfolg aber in einiger Entfernung. Der Privatkläger erlitt letztlich keine akut lebensbedrohlichen Verletzungen. Auch wenn der Beschuldigte zwar von sich aus abliess, liess er den Privatkläger bewusstlos am Boden liegen und damit seinem Schicksal überlassend zurück.