Für ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren fehlen die erforderlichen besonderen Umstände. Das Mass der Reduktion hängt in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass es am 4. Oktober 2016 bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu keiner vollendeten vorsätzlichen Tötung kam bzw. kein lebenswichtiges Organ getroffen wurde, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Auch wurde mittels Hospitalisierung und medizinischer Behandlung potentiell lebensbedrohenden Zuständen vorgebeugt.