48 sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe. 23.4.3 Versuch als Strafminderungsgrund Nach Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Tat beim Versuch bleibt. Wie aufgezeigt (E. IV.23.1 oben), ist lediglich eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Für ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 5 Jahren fehlen die erforderlichen besonderen Umstände.