subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln ist leicht verschuldensmindernd, im Umfang von 1 Jahr, zu berücksichtigen. Die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf leicht bis mittelschwer und entspricht einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Jahre. Im Sinne eines Zwischenfazits verbleibt unter Berück-