Gutachten, als dass er anmerkte, den Verlauf der 2 ½ Jahren seit der Erstellung des Gutachtens nicht beurteilen zu können (pag. 1786 Z. 1 ff.). Zudem bemerkte er auf Vorhalt des Sachverhaltes zu Gewalt und Drohungen im Strafbefehl vom 18. Oktober 2021 aus den edierten Akten BM 21 13254, das Vorgelesene bestätige für ihn u.a. das sehr impulsive Handeln (pag. 1787 Z. 13 f. und Z. 30 f.). Die Kammer erachtet das Gutachten des FPD als schlüssig und geht deshalb beim Beschuldigten von einer leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus. Zwischenfazit subjektive Tatschwere