Weiter wird von einem Sozialisationsdefizit und einem Vorliegen von impulsiven Persönlichkeitsanteilen ausgegangen (pag. 818). Diese Umstände schränkten die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat jedoch nicht ein. Der Beschuldigte habe sich aber in einem affektiven Erregungszustand befunden, weshalb sein Handeln als teilweise impulshaft anzusehen sei. Die Steuerungsfähigkeit sei daher leichtgradig gemindert und es sei gesamthaft von einer leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 818 f. und pag. 826). Der Gutachter, Facharzt G.________, bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Einvernahme als sachverständige Person, insoweit das