In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmes die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des FPD vom 20. September 2019 (pag. 786 ff.) wird dem Beschuldigten die Verdachtsdiagnose einer im Erwachsenenalter fortbestehenden Form der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (AD- HS) gestellt. Weiter wird von einem Sozialisationsdefizit und einem Vorliegen von impulsiven Persönlichkeitsanteilen ausgegangen (pag. 818).