47 Der Beschuldigte handelte letzten Endes aus absolut nichtigem Anlass. Er wollte die gestohlene Hanfpflanze zurückholen und den Diebstahl vergelten. Halbwegs achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Entsprechend wäre die Tat auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.