Innerhalb des Tatvorgehens sind zwei Handlungsstränge auszumachen. Da der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht vom Privatkläger abliess und noch auf den am Boden liegenden Privatkläger eintrat, liegt zwar noch eventualvorsätzliches, jedoch an der Grenze zum direktvorsätzlichen, Handeln vor.