Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen. Es sind vergleichbar schwerwiegendere Fälle und Vorgehensweisen denkbar, weshalb die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 11 Jahre Freiheitsstrafe als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten für angemessen erachtet. 23.4.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte wollte die Tötung eines Menschen nicht verursachen, nahm eine solche aufgrund seiner Vorgehensweise allerdings klarerweise in Kauf. Innerhalb des Tatvorgehens sind zwei Handlungsstränge auszumachen.