Verschuldenserhöhend wirkt sich schliesslich auch der Umstand aus, dass er den Privatkläger bewusstlos am Boden liegen liess und einfach wegging. Dass er später zum Tatort zurückkehrte, um nach dem Privatkläger zu schauen, ist sodann nicht seinem Willen, sondern auf die Intention der ihn begleitenden Q.________ sowie deren Mutter, J.________, geschuldet. Durch sein Vorgehen offenbarte der Beschuldigte eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als mittelschwer einzustufen.