Der Beschuldigte ging gegen den nichtsahnenden, völlig überraschten, ihm fast gänzlich unbekannten Privatkläger ohne vorgängige Warnung vor und liess diesem keine Abwehrchancen. Dem Beschuldigten ist es zudem erschwerend anzulasten, dass er, zum Zeitpunkt als der Privatkläger bereits am Boden lag, mit einem Fusstritt nachdoppelte. Diesen Fusstritt führte er gegen den Kopf aus und gefährdete damit eine äusserst sensible Körperstelle. Verschuldenserhöhend wirkt sich schliesslich auch der Umstand aus, dass er den Privatkläger bewusstlos am Boden liegen liess und einfach wegging.