Der Beschuldigte hat die Tat zwar nicht konkret, bzw. nicht von langer Hand geplant. Der Tatentschluss dürfte sich relativ spontan aus der Situation heraus ergeben haben. Dennoch ist dem Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit anzurechnen. Er nahm das Messer bewusst zur Auseinandersetzung mit. Verschuldenserhöhend wirkt sich die ausgenutzte Wehrlosigkeit des Privatklägers aus. Der Beschuldigte ging gegen den nichtsahnenden, völlig überraschten, ihm fast gänzlich unbekannten Privatkläger ohne vorgängige Warnung vor und liess diesem keine Abwehrchancen.