Der Beschuldigte setzte für den Angriff gegen den Privatkläger zwei Tatmittel – ein Messer und die eigene Körperkraft – ein. Er wirkte während des dynamischen Geschehens in zwei Etappen auf den Privatkläger ein. Zunächst stach er mittels dem mitgeführten und aufgeklappten Sackmesser unvermittelt, bzw. lediglich unter Ausstossen eines Angriffschreies, in den vorderen rechten Brustbereich des Privatklägers. Das Sackmesser gelangte durch drei Kleiderschichten bis in die Brusthöhle vor. Der Beschuldigte hat kräftig zugestochen. Der Beschuldigte hat die Tat zwar nicht konkret, bzw. nicht von langer Hand geplant.