83 Z. 41 ff.). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2019 konnte er noch nicht ausschliessen, sich nicht wieder in Therapie zu begeben (pag. 710 Z. 25 ff.). Auch hat das Geschehene Auswirkungen auf sein Verhalten im Alltag. Der Privatkläger gab an, beim nach Hause laufen ängstlicher zu sein, er schaue viel mehr nach hinten und sei auch viel wachsamer (pag. 84 Z. 60 ff.).