Die Hautdurchtrennung an der rechten Brustkorbvorderseite heilte unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag. 260). Die Narbe befindet sich weit oben gegen den Hals (pag. 709 Z. 1 f.). Die weiteren Verletzungen – Hautein-, -unterblutungen und -abschürfungen am Kopf, Gesicht, an beiden Händen und am linken Knie heilten folgenlos ab (pag. 260). Der Privatkläger litt bzw. leidet unter psychischen Problemen (pag. 63 Z. 44 ff.; pag. 710 Z. 26) und hat sich deswegen therapeutisch behandeln lassen (pag. 83 Z. 41 ff.).