Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von medizinisch notwenigen Massnahmen zurückzuführen. In unmittelbarer Nähe der Stichverletzung befinden sich lebensnotwendige Organe (Herz und grössere Blutgefässe), deren Verletzung zu lebensbedrohlichen Zuständen hätte führen können. Wäre der Privatkläger im dynamischen Geschehen anders getroffen worden, was der Beschuldigte nicht kontrollieren konnte, wäre demnach mit ungleich schwerwiegenderen Verletzungen zu rechnen gewesen. Die Hautdurchtrennung an der rechten Brustkorbvorderseite heilte unter nichtentstellender Narbenbildung ab (pag.