Vorsätzliche Tötung – Freiheitsstrafe 23.4.1 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 aStGB ist das Leben des Menschen (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, 4. Auflage, vor Art. 111 N 1). Für den Privatkläger bestand aufgrund der körperlichen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr. Jedoch ist dies auch auf die (unmittelbare) Vornahme von medizinisch notwenigen Massnahmen zurückzuführen.