1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – gilt der vorliegend zu beurteilende Diebstahl als schwerwiegenderes Delikt. Die Kammer hat somit für den Diebstahl eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzgeldstrafe zu bilden. Diese ist sodann gestützt auf das bereits abgeurteilte SVG-Delikt angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Urteil vom 20. Juni 2019 ausgesprochene Geldstrafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. 23.4 Vorsätzliche Tötung – Freiheitsstrafe