b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) auf eine Geldstrafe erkannt hat, liegen in Bezug auf den vorliegenden Schuldspruch wegen Diebstahls gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Gestützt auf die abstrakte Strafandrohung – Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG droht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 139 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – gilt der vorliegend zu beurteilende Diebstahl als schwerwiegenderes Delikt.