Im Gegenzug ist ein Überschreiten des in Art. 111 aStGB vorgesehenen Strafrahmens von vornherein ausgeschlossen (Art. 40 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der zur Verfügung stehende Strafrahmen entspricht dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 aStGB. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren zu verurteilen. 23.2 Strafart Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist gestützt auf Art. 111 aStGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.10 oben), wird die Frage nach der Strafart für den Schuldspruch wegen Diebstahls obsolet: