22 N 28 f.). Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a aStGB e contrario), trotz der gemäss psychiatrischem Gutachten attestierten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen G.________ bestätigten leichtgradig geminderten Schuldfähigkeit (pag. 819, pag. 1786), welche grundsätzlich ebenfalls ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe ermöglichen würde. Im Gegenzug ist ein Überschreiten des in Art.