1 aStGB) bestraft. Aufgrund der höheren gesetzlich angedrohten Strafe bildet die vorsätzliche Tötung die schwerste Straftat. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte diese nur versucht begangen hat. In Anwendung von Art. 22 aStGB und Art. 48a aStGB könnte für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Strafe unter fünf Jahren ausgefällt werden. Jedoch liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28 f.).