Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 44 23. Konkrete Strafzumessung 23.1 Strafrahmen und schwerste Straftat Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für eine vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 aStGB). Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB) bestraft.