Verneint es die Frage, ist für das neue Delikt eine selbständige Strafe zu verhängen. Demgegenüber ist für die Bemessung beziehungsweise die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (MATHYS, a.a.O., N 525 f. mit Hinweis auf BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen.