Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung (sog. Ersturteil, bei dem es sich meistens, aber nicht zwingend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Unerheblich ist, ob dieses Urteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Rückweisung neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Verneint es die Frage, ist für das neue Delikt eine selbständige Strafe zu verhängen.