22.2 Versuch Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 119 ff.).