Vorliegend datieren die Vorfälle vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung blieb trotz Revision unverändert. Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).