42 Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete implizit das neue Recht in seiner Geltung im Zeitpunkt des Urteils an. Vorliegend datieren die Vorfälle vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher.