Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 20.3.3 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagtem des Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2016, um ca. 02:15 Uhr, an der Haltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung