Ergänzend anzuführen ist, dass der Tatort – eine Rampe an einer Tramhaltestelle – in der Nacht beleuchtet ist (vgl. Fotografien; pag. 251 ff.). Der Beschuldigte hätte demnach ohne Weiteres den Namen des Privatklägers auf einem der Ausweispapiere lesen können. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das Portemonnaie geöffnet und darin auch das GA gesehen hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte dem Privatkläger auch im Nachgang das Portemonnaie nicht retourniert, sondern dieses entsorgt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.