41 dessen Identifikation entnommen, nicht überzeugt. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1061): Für eine Identifikation (warum auch immer dies nötig war) hätte ein kurzer Blick auf das GA oder den Führerausweis genügt, die sich im Portemonnaie befanden. Es ist daher naheliegend, dass sich der Beschuldigte den Inhalt des Portemonnaies, soweit für ihn nützlich (vor allem das Geld), aneignen und sich daran bereichern wollte.