Zum subjektiven Tatbestand ist ergänzend anzumerken, dass Art. 139 aStGB neben Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente und Aneignungsabsicht auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fordert (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 139 N 74). 20.3.2 Subsumtion Die Wegnahme des Portemonnaies durch den Beschuldigten ist nicht bestritten und gilt als erstellt. Wie bereits die Vorinstanz zeigt sich auch die Kammer vom Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Portemonnaie dem Privatkläger lediglich zum Zweck von