In objektiver Hinsicht kommen als Tatobjekt nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Aneignungsabsicht verlangt.