Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls Nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, darauf wird vorab verwiesen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1058): Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen, d.h. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache. In objektiver Hinsicht kommen als Tatobjekt nur fremde, bewegliche Sachen in Frage.