1795). Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Diebstahls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und angeführt, der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz sei zu bestätigen (pag. 1802). Für die Privatklägerschaft führte Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag aus, es habe auch einen Schuldspruch wegen Diebstahls zu erfolgen (pag. 1810). 20.3 Würdigung der Kammer 20.3.1 Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls