19.3.5 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen Versuch, den Privatkläger zu töten. Er handelte im Wissen darum, dass die gewählten Mittel zur Tötung geeignet waren und nahm den Tod als Erfolg in Kauf. Er ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, begangen am 4. Oktober 2016, um ca. 02:15 Uhr, an der Haltestelle P.________ in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu sprechen. Da das Gericht den ersten Vorhalt der Anklageschrift somit als erfüllt erachtet, erübrigen sich Ausführungen zu den eventualiter angeklagten Tatbestände, Unterlas-