In einem solch dynamischen Geschehen ist es nebensächlich, dass der Beschuldigte nicht mit letzter Konsequenz handelte. Gleichermassen ist auch nebensächlich, ob der Beschuldigte die Tötung bereits mit dem Messerstich hätte herbeiführen können. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Schwelle zum (tauglichen) Versuch überschritten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (dazu E. IV.23.4.2 unten). 19.3.5 Fazit Der Beschuldigte unternahm einen Versuch, den Privatkläger zu töten.