Aus dem Umstand, dass es geeignetere Tatwerkzeuge für eine Tötung gegeben hätte, als die vom Beschuldigten verwendeten – Sackmesser und Fusstritt – lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Er handelte nicht planmässig und wählte wohl den Fuss situativ aus. Auch dass es dem Beschuldigten rückblickend allfällig möglich gewesen wäre, mit dem Messer tiefer und präziser zuzustechen, ändert am Ergebnis nichts. In einem solch dynamischen Geschehen ist es nebensächlich, dass der Beschuldigte nicht mit letzter Konsequenz handelte.