Dass der Beschuldigte das genaue Ausmass der zugefügten Stichverletzung aufgrund der Kleidung des Privatklägers nicht genau einschätzen konnte, vermag das Ausmass von dessen Tathandlung nicht zu mindern. Wird einer bereits am Boden liegenden Person noch ein Fusstritt versetzt, deutet dies vielmehr auf die Absicht hin, diese ganz ausser Gefecht setzen zu wollen. Letzteres wird jedoch vom angeklagten Sachverhalt nicht umfasst. Aus dem Umstand, dass es geeignetere Tatwerkzeuge für eine Tötung gegeben hätte, als die vom Beschuldigten verwendeten – Sackmesser und Fusstritt – lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.