Zudem liess der Beschuldigte in einem Zeitpunkt, in dem er wissen musste, dass der Privatkläger vom Messerstich verletzt zu Boden gegangen war, dennoch nicht von ihm ab, sondern setzte zum Fusstritt an die rechte Schläfenseite und damit an eine äusserst sensible Körperstelle an. Der Privatkläger wurde bewusstlos und trug auch hiervon körperliche Verletzungen davon. Dass der Beschuldigte das genaue Ausmass der zugefügten Stichverletzung aufgrund der Kleidung des Privatklägers nicht genau einschätzen konnte, vermag das Ausmass von dessen Tathandlung nicht zu mindern.