Entgegen der Verteidigung ist im vorliegenden dynamischen Geschehen, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bereits gestützt auf den Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers vonseiten des Beschuldigten ein Tötungsvorsatz klar zu bejahen. Zudem liess der Beschuldigte in einem Zeitpunkt, in dem er wissen musste, dass der Privatkläger vom Messerstich verletzt zu Boden gegangen war, dennoch nicht von ihm ab, sondern setzte zum Fusstritt an die rechte Schläfenseite und damit an eine äusserst sensible Körperstelle an.