Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten legt einige seiner inneren Vorgänge deutlich an den Tag. Nach Angeführtem ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwog (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1060): Damit die Messerklinge zuerst durch mehrere Kleidungsschichten, im konkreten Fall waren es eine warme Jacke, ein dickes Sweatshirt und ein T-Shirt, und schliesslich durch die Haut bis in die Brusthöhle dringt, muss ein gewisser Widerstand überwunden werden. Der Stich musste daher kraftvoll ausgeführt worden sein. Wie erwähnt, ging der Beschuldigte sehr zielstrebig vor. Nachdem