In 6B_475/2012 vom 27. November 2012 verwies das Bundesgericht in E. 4.2 auf bereits zitierte Urteile (6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 und 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009) als es erwog, je nach den Umständen des Einzelfalls könne auch bei bloss einem Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden. Im Urteil 6B_798/2020 vom 16. September 2020 hatte das Bundesgericht sodann einen sehr ähnlichen Sachverhalt wie vorliegend zu beurteilen: Der Beschwerdeführer hat mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm in den Brustkorb des Opfers gestochen, was zu lebensgefährlichen Verletzungen führte.