In diesem Fall betrug die Klingenlänge aber 11 cm, also bedeutend mehr, als im vorliegenden Fall in dubio angenommen werden darf. In BGE 6B_775/2011 betrug die Klingenlänge bloss 34 mm und das Bundesgericht erwog, dass bei einer solchen Klingenlänge nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen werden könne. Eine tödliche Verletzung sei mit einer solchen Klinge zwar möglich, doch liege dies nicht schlechterdings auf der Hand. Auch in 6B_239/2009 wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von lediglich 41 mm verwendet und der Einstich erfolgte frontal neben dem Brustbein, beim sog. Schwertfortsatz. Das Bundesgericht erwog hier, dass das Todesrisiko bei